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BGH, 11.11.1952 - 2 StR 579/52 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- BGH, 21.06.1951 - 4 StR 26/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 11.11.1952 - 2 StR 579/52
Er kann daher nur aus § 330 a StGB bestraft werden, nicht aber wegen der im Rauschzustand begangenen Straftat (BGHSt 1, 275). - RG, 05.04.1881 - 532/81
1. Können in verschiedenen Erkenntnissen gegen eine Person zusammen mehr als 15 …
Auszug aus BGH, 11.11.1952 - 2 StR 579/52
Hiernach hätte die Strafkammer zwar die Unzuchtstat, falls sie vor dem 8. Februar 1951 begangen ist, zur Gesamtstrafbildung heranziehen können, nicht aber die Rauschtat vom 19. Juni 1951, da diese am 8. Februar 1951 noch nicht zur Aburteilung gelangen konnte (RGSt 4, 53; 46, 179; 77, 109). - RG, 24.07.1912 - III 547/12
Wie ist die Gesamtstrafe nach § 79 StGB. zu bilden, wenn der Verurteilte eine …
Auszug aus BGH, 11.11.1952 - 2 StR 579/52
Hiernach hätte die Strafkammer zwar die Unzuchtstat, falls sie vor dem 8. Februar 1951 begangen ist, zur Gesamtstrafbildung heranziehen können, nicht aber die Rauschtat vom 19. Juni 1951, da diese am 8. Februar 1951 noch nicht zur Aburteilung gelangen konnte (RGSt 4, 53; 46, 179; 77, 109).
- RG, 06.04.1925 - II 167/25
Wann ist im Sinne des § 79 StGB. eine fortgesetzte Handlung begangen, wenn die …
Auszug aus BGH, 11.11.1952 - 2 StR 579/52
Massgebend für die Anwendung des § 79 StGB ist jedoch, ob die fortgesetzte Handlung am 8. Februar 1951 bereits beendet war (RGSt 59, 168). - BGH, 08.01.1952 - 1 StR 755/51
Umwandlung einer Zuchthausstrafe in eine Gefängnisstrafe von längerer Dauer - …
Auszug aus BGH, 11.11.1952 - 2 StR 579/52
Bei der Prüfung, ob die frühere Gesamtstrafe nicht überschritten wird, ist die übrigbleibende Einzeigefängnisstrafe mit dem Werte einzusetzen, den sie bei Umrechnung nach § 21 StGB in eine Zuchthausstrafe erreicht (BGHSt 2, 96). - RG, 02.07.1943 - 5 C 108/43
1. Grundsätze für die Anwendung der §§ 74 flg. RStGB., wenn die abgeurteilten …
Auszug aus BGH, 11.11.1952 - 2 StR 579/52
Hiernach hätte die Strafkammer zwar die Unzuchtstat, falls sie vor dem 8. Februar 1951 begangen ist, zur Gesamtstrafbildung heranziehen können, nicht aber die Rauschtat vom 19. Juni 1951, da diese am 8. Februar 1951 noch nicht zur Aburteilung gelangen konnte (RGSt 4, 53; 46, 179; 77, 109). - RG, 09.04.1920 - IV 291/20
Wann darf eine Geldstrafe hilfsweise in Zuchthausstrafe umgewandelt werden?
Auszug aus BGH, 11.11.1952 - 2 StR 579/52
Daran ändert auch die Bildung einer Gesamtstrafe nichts, da dadurch die Geldstrafe und die für sie vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe nicht berührt wird (RGSt 54, 296; JW 38, 2467).